Es gibt einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub, der im BUrlG festgehalten ist. Aber es gibt häufig ergänzende Regelungen in Tarifverträgen und manchmal in Betriebsvereinbarungen. Beispielsweise haben wir für die Kolleginnen und Kollegen in der chemischen Industrie 30 Tage Jahresurlaub ausgehandelt. Schichtarbeiter erhalten bis zu drei Urlaubstage mehr. Übrigens: Ohne Gewerkschaften gäbe es heute wohl weder einen gesetzlichen noch einen tariflichen Urlaubsanspruch. Die erste tarifvertragliche Urlaubsregelung erstritt 1903 der Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wurde erst 1963 verankert: Das Bundesurlaubsgesetz sicherte damals einen Mindesturlaub von drei Wochen zu. Seitdem kämpfen wir und andere Gewerkschaften permanent für eine Erhöhung des Erholungsurlaubs.
Die aktuelle gesetzliche Regelung besagt: „Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage.“ Allerdings bezieht sich diese Zahl auf eine Arbeitswoche mit sechs Werktagen in Vollzeit. Wer Vollzeit eine Fünf-Tage-Woche hat, hat also einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen, bei Teilzeitverträgen reduziert sich der Mindestanspruch entsprechend. In jedem Fall regelt das Gesetz, dass die Beschäftigten mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr nehmen können.
Schwerbehinderte erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von einer Woche pro Jahr. Die konkrete Zahl der Urlaubstage hängt auch hier von der Arbeitswoche ab, bei einer Drei-Tage-Woche gibt es also drei Urlaubstage zusätzlich.