Mitunter sind Schwerbehinderte auch auf längere Zeit erkrankt. Wichtig für die Betroffenen ist: Wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte, verfällt auch der fünftägige Zusatzurlaub am 31. März des Folgejahres nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23. März 2010 entschieden (Az.: 9 AZR 128/09).
Bereits 2009 hatten der Europäische Gerichtshof und - in dessen Folge - auch das BAG entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen auch bei längerer Krankheit nicht verfallen darf.
Geklagt hatte ein Rentenversicherungs-Angestellter, der seit 1971 im Außendienst tätig war. Wegen eines schweren Bandscheibenleidens war er von September 2004 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 arbeitsunfähig. In der Klage ging es zuletzt nur noch um den strittigen Zusatzurlaub von fünf Tagen, der Schwerbehinderten zusteht, sowie um tarifliche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
Letztere verfallen bei einer Langzeiterkrankung, urteilte das BAG. Der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte dagegen müsse auch nach dem 31. März des Folgejahres noch gewährt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass der Urlaub genommen werden konnte, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung dieses Zusatzurlaubs - ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs.
Dieses Urteil ist vor allem für schwerbehinderte Menschen wichtig, deren Arbeitsverhältnis endet und die anschließend in Rente gehen. Ihnen steht u.U. für mehrere Kalenderjahre noch eine Urlaubsabgeltung zu. Im Fall, über den das BAG am 23. März 2010 zu entscheiden hatte, ging es um Ansprüche in Höhe von gut 12.000 Euro.
(Hans Nakielski)