Was ist Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschutzes - insgesamt mindestens 14 Wochen - vor und nach der Entbindung gezahlt wird. Während das Mutterschaftsgeld bezogen wird, bleibt die Frau beitragsfrei sozial-, renten-, pflege-, kranken- und arbeitslosenversichert, wenn sie schon vorher versichert gewesen ist und keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen hat. Für das Mutterschaftsgeld müssen keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Frauen, die zwischen dem vierten und dem zehnten Monat der Schwangerschaft mindestens zwölf Wochen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sind und ein bestehendes bzw. zulässigerweise gekündigtes Arbeitsverhältnis oder den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld zu Beginn der Schutzfrist nachweisen können, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist, besteht der Anspruch der Versicherten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Auch Frauen, die als Privat- oder Familienversicherte nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind erhalten - wenngleich weniger (s.u.) - Mutterschaftsgeld. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte, Selbständige und Studentinnen bei bestehender gesetzlicher Versicherung. Hausfrauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Wie erhält man Mutterschaftsgeld?
Besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld muss dieses bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Bei gesetzlich Versicherten ist die Krankenkasse die zuständige Stelle, ansonsten die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, die maximal sieben Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin ausgestellt werden darf und den voraussichtlichen Geburtstermin enthält, muss dabei vorgelegt werden.
In welcher Höhe wird Mutterschaftsgeld gewährt?
Frauen die zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe ihres durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgeltes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Bei wöchentlicher Abrechnung sind die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung maßgeblich. Gezahlt wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber gemeinsam. Die Krankenkasse kommt maximal für ein Nettoeinkommen von 390?, d.h. 13? pro Tag, auf. Die Differenz zu einem höher liegenden Nettoeinkommen wird von dem Arbeitgeber getragen. Es besteht insoweit gesetzlich ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die während des Bezuges von Mutterschaftsgeld durch Fristablauf enden, entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Frauen, die privat versichert sind erhalten vom Bundesversicherungsamt einmalig 210?. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss aber so, als wären sie gesetzlich versichert. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich die Einmalzahlung von 210?. Selbstständige Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen auch Mutterschaftsgeld - und zwar in Höhe des Krankengeldes von ihrer Krankenkasse. Auch Frauen ohne Beschäftigung haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Arbeitslosenbezuges, das Sie vor Beginn der Schutzfrist bezogen haben sofern an dem Tag, an dem die Schutzfrist beginnt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch besteht.
Gesetzliche Bestimmungen
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschaftsgeld finden Sie in §§ 13, 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG)sowie in § 200 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
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