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Rechtsratgeber

Kündigung vor Beschäftigungsbeginn

Kann ich mich von einem unterschriebenen Arbeitsvertrag wieder lösen, wenn mir ein besseres Jobangebot gemacht wird? Erfahren Sie hier mehr zum Thema.


Es kann passieren, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und sich der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wieder von dem Vertrag lösen möchte bevor die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Kann ich schon vor Beschäftigungsbeginn kündigen?
Eine Kündigung ist nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung bereits vor Beschäftigungsbeginn möglich, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes in Form von sog. Kündigungsverbotsklauseln vereinbart worden ist. Der Ausschluss der Kündigung kann sich auch aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - ergeben. Nimmt der Arbeitnehmer bei Bestehen einer solchen Vereinbarung die Beschäftigung zum vereinbarten Termin absprachewidrig nicht auf, macht er sich schadensersatzpflichtig. Zwar muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass ihm durch den Nichtantritt zum Dienst tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Ein Restrisiko eines zu leistenden Schadensersatzes für den Arbeitnehmer bleibt jedoch bestehen.

Welche Kündigungsfristen gelten?
Ist die Kündigung vor Beschäftigungsbeginn nicht ausgeschlossen worden, gelten die die gleichen Fristen wie für die Kündigung nach Antritt des Dienstes. Der Arbeitnehmer kann also mit der für die Probezeit vereinbarten Frist kündigen. Sofern Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, kann auch außerordentlich gekündigt werden.

Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Es gibt zwei denkbare Zeitpunkte, ab denen die Kündigungsfrist zu laufen beginnen kann: Mit dem Zugang der Kündigungserklärung oder dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeit vereinbarungsgemäß hätte aufgenommen werden sollen. Vordergründig gilt auch hierfür das, was im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Fehlt eine solche Vereinbarung richtet sich der Beginn der Kündigungsfrist nach der Interessenlage der Vertragsparteien. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei in erster Linie darauf ab, ob es nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags Anzeichen dafür gibt, dass die Vertragsparteien Wert darauf legen, dass es zumindest kurzfristig zu einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses kommt. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist dann erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Ein Indiz für ein besonderes Interesse, ist eine Vereinbarung über eine relativ lange Kündigungsfrist von etwa 6 Wochen und mehr für die Probezeit. Für fehlendes Interesse dagegen spricht umgekehrt eine Vereinbarung über ein kurze Kündigungsfrist für die Probezeit. Enthält der Arbeitsvertrag keinerlei Anzeichen für einen gesteigerten Bindungswillender Arbeitsvertragsparteien - was der Regelfall sein dürfte -, dann beginnt die Kündigungsfrist nach neuerer Rechtsprechung ab Zugang der Kündigungserklärung zu laufen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Beschäftigungsbeginn gekündigt hat.

 


Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an die IG BCE vor Ort zu wenden.

Im übrigen gelten die Nutzungsbestimmungen von IG-BCE-Online.

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