Definition
Die betriebliche Übung ist ein im deutschen Arbeitsrecht gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung eines bestimmten Verhaltens, das den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erweckt. Aufgrund der betrieblichen Übung darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihm eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden soll. Durch die regelmäßig gewährten Leistungen oder Vergünstigungen kommt ein Vertragsangebot zustande, ohne dass der Arbeitgeber ein solches ausdrücklich erklären muss. Dieses wird - in aller Regel - stillschweigend von den Arbeitnehmern angenommen. In diesem Punkt unterscheidet sich die betriebliche Übung von der Gesamtzusage, bei der der Arbeitgeber aufgrund eines ausdrücklichen Vertragsangebotes eine Leistung oder Vergünstigung gewährt. Aufgrund dieser stillschweigenden vertraglichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Die bislang freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden durch die betriebliche Übung zu verpflichtenden. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn nach dem Arbeitsvertrag jede Änderung des Vertrags schriftlich erfolgen muss. Nur bei sogenannten "doppelten" Schriftformklauseln, die nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig macht, sondern auch die Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits einer besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt, ist die Entstehung einer betrieblichen Übung ausgeschlossen.
Anwendungsbereich
Gegenstand einer betrieblichen Übung können grundsätzlich alle Leistungen und Vergünstigungen sein, welche freiwillig gewährt werden und nicht bereits nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind. Die häufigsten Anwendungsfälle Fälle sind Zahlungen von Gratifikationen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einer Jubiläumsgratifikation sowie Prämien. Eine betriebliche Übung kann aber auch die Zahlung von Fahrtkosten- oder Essenszuschüssen sowie Regelungen zur Urlaubsanmeldung, Urlaubsgewährung, Krankmeldung oder Pausen betreffen.
Voraussetzungen
Das Entstehen einer betrieblichen Übung setzt vordergründig ein regelmäßiges Verhalten des Arbeitgebers voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein dreimaliges Verhalten des Arbeitgebers bindend. Hat der Arbeitnehmer also 3 Jahre hintereinander eine Leistung oder Vergünstigung erhalten, so hat er auch in den folgenden Jahren einen Anspruch darauf. Der Arbeitgeber kann sich jedoch, um diesen Folgen zu entgehen, die Freiwilligkeit seiner Leistung vor oder zusammen mit der Gewährung der Leistung oder Vergünstigung jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer gegenüber ausdrücklich vorbehalten (Freiwilligkeitsvorbehalt). Der Vorbehalt kann sich auch aus der Art und Weise der Gewährung ergeben. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld, dies jedoch in unterschiedlicher Höhe, so entsteht diesbezüglich keine betriebliche Übung. Durch die Zahlung unterschiedlich hoher Beträge hat der Arbeitgeber zu verstehen gegeben, dass er jedes Jahr neu über die Zahlung entscheidet.
Beendigung
Ist eine betriebliche Übung vorbehaltlos zustande gekommen, sind die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen oder Vergünstigungen Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Der Arbeitgeber kann an der betrieblichen Übung infolgedessen auch nicht mehr einseitig etwas ändern. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann nur beseitigt werden, indem für den einzelnen Arbeitsvertrag eine Änderungskündigung ausgesprochen oder eine einvernehmliche Änderung herbeigeführt wird.
Gesetzliche Bestimmungen
Da es sich bei der betrieblichen Übung - wie erwähnt - „nur" um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut handelt, gibt es diesbezüglich keine gesetzlichen Bestimmungen.
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