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Rechtsratgeber

Tipps zum Antrag auf Schwerbehinderung

Sie wollen einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen? Hier einige Hinweise, die Sie beachten sollten.


Gesundheitsstörungen: Gefragt wird im Antrag nach länger als sechs Monate andauernden körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen. Hier sind keine medizinischen Fachbegriffe gefordert. Es können also zum Beispiel Herzprobleme, Durchblutungsstörungen, Rheuma, Zuckerkrankheit oder Krebs als Ursachen angegeben werden.

Erwerbstätigkeit: Danach wird gefragt, weil für Erwerbstätige, deren Schwerbehinderung noch nicht festgestellt ist, besondere Regeln beim Kündigungsschutz und Kündigungsverfahren gelten. Bei Erwerbstätigen wird die Bearbeitung des Antrags beschleunigt.

Besondere „Merkzeichen": In manchen Formularen wird danach gefragt, welche besonderen Merkzeichen - etwa „G" (gehbehindert) oder „Bl" (blind) - beantragt werden. Wer sich hier nicht sicher ist, braucht gar nichts anzukreuzen. Das Versorgungsamt vergibt später - wenn der Antrag bewilligt wird - die Merkzeichen von selbst, unabhängig davon, was im Antrag angekreuzt wurde.

Grad der Behinderung: Auch diesen können Laien in der Regel gar nicht wissen. Am besten sollten Antragsteller das entsprechende Feld leer lassen oder einfach „schwerbehindert" eintragen.

Befundberichte: Es beschleunigt das Verfahren, werden bereits mit dem ausgefüllten Antragsformular die Befundberichte der Ärzte beim Versorgungsamt eingereicht. Bei Tumorerkrankungen genügt vielfach der Entlassungsbericht eines Krankenhauses. Es ist nicht notwendig, Röntgenbilder beizulegen.

Entbindung von Schweigepflicht: Wer das Verfahren beschleunigen möchte, sollte Sie den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Dazu sind in den Formularen die vorgesehenen Einverständniserklärungen zu unterschreiben. Wichtig: Die Entbindung von der Schweigepflicht gilt nicht für den Arbeitgeber - dieser erfährt nichts von der Antragstellung.

 


Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an ihre IG BCE vor Ort zu wenden.

Im übrigen gelten die Nutzungsbestimmungen von IG-BCE-Online.


 

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