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Rechtsratgeber

Änderungskündigung

Was versteht man unter einer Änderungskündigung und welche Möglichkeiten hat man als Arbeitnehmer, auf eine solche zu reagieren?


Definition
Als Änderungskündigung wird eine Kündigung bezeichnet, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Sie stellt gegenüber einer „normalen" Kündigung das mildere Mittel dar. Daher muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung anstatt einer Kündigung aussprechen, wenn eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aufgrund der betrieblichen Situation zwar grundsätzlich zulässig wäre, ihm aber möglich ist, den Arbeitnehmer zu geänderten - meist schlechteren - Bedingungen weiterzubeschäftigen. Im Gegensatz zu einer Teilkündigung, die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht, führt die Änderungskündigung zu einer inhaltlichen Änderung des gesamten Arbeitsverhältnisses.

Formen der Änderungskündigung
Ebenso wie eine „normale" Kündigung kann die Änderungskündigung sowohl als ordentliche als auch als außerordentliche Kündigung erfolgen. Eine außerordentliche Änderungskündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung und damit regelmäßig auch die ordentliche Änderungskündigung im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder gesetzlich - insbesondere gegenüber Mitgliedern des Betriebsrates - ausgeschlossen ist.

Zulässigkeit der Änderungskündigung
Für Änderungskündigungen gelten die allgemeinen Kündigungsgrundsätze. Da die Änderungskündigung eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses umfasst, hat der Arbeitgeber vorher insbesondere auch den Betriebsrat zu hören und diesem das Änderungsangebot mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls der Kündigung widersprechen kann. Ist mit der Änderungskündigung eine Versetzung oder Einstufung in eine andere Gehaltsgruppe verbunden, hat der Betriebsrat grundsätzlich auch ein Mitbestimmungsrecht. Soll gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ergehen, bedarf diese der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Unzulässig ist eine Änderungskündigung gegenüber einer schwangeren Frau und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine ordentliche Änderungskündigung muss ebenso wie eine „normale" Beendigungskündigung auch sozial gerechtfertigt sein, d.h. die Änderung muss durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betrieblicheErfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Arbeitsbedingungen in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt sein. Das bloße Bestreben des Arbeitgebers, der mit anderen Arbeitnehmern entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, die Arbeitsbedingungen im Betrieb zu vereinheitlichen, reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen muss der Arbeitgeber sich auf solche Änderungen beschränken, die dem Arbeitnehmer billigerweise zuzumuten sind. Auch die Grundsätze der sozialen Auswahl sind bei einer Änderungskündigung dem Grunde nach zu berücksichtigen. Schließlich ist eine Änderungskündigung nur wirksam, wenn der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Dies ist der Fall, wenn die Änderungskündigung ein geeignetes und das am wenigsten gravierendste Mittel gewesen ist, um die Änderung der Arbeitsbedingungen auf angemessenen Wege zu erreichen.


Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat zunächst einmal - naturgemäß - die Möglichkeit, die Änderungskündigung anzunehmen oder abzulehnen. Nimmt er die vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen an, wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist unter den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, muss er binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Tut er dies nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Termin. Der Arbeitgeber kann das Änderungsangebot des Arbeitgebers aber auch unter Vorbehalt annehmen und trotzdem eine gerichtliche Überprüfung einleiten ("Änderungsschutzklage"). Der Vorbehalt ist innerhalb der Kündigungsfrist, jedoch spätestens binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung gegenüber dem Gericht zu erklären. Der Überprüfungsmaßstab bei einer Änderungsschutzklage ist nicht ganz so streng, wie der einer normalen Kündigungsschutzklage. Das Gericht überprüft die soziale Rechtfertigung der Kündigung und, ob die neuen Arbeitsbedingungen einem billigen (also gerechten) Ausgleich der beiderseitigen Interessen entsprechen. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer dann unter den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten. Gegenüber der Ablehnung der Änderungskündigung hat dieses Vorgehen den Vorteil, eine gerichte Überprüfung herbeiführen zu können und den Arbeitsplatz - wenigstens zu den geänderten Bedingungen -gesichert zu haben. Wird die Kündigungsschutzklage auf eine Ablehnung abgewiesen - was aufgrund des einfacheren Prüfungsmaßstabes wahrscheinlicher als bei einer „normalen" Kündigungsschutzklage ist -, ist das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beendet. Stellt das Gericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam. Reagiert der Arbeitnehmer auf die Änderungskündigung gar nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin.

Gesetzliche Bestimmungen
Die Änderungskündigung findet ihre rechtliche Grundlage in § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), auf den § 8 KSchG Bezug nimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze für Kündigungen.

 


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