Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
Jetzt Mitglied werden
Flash | HTML
Jetzt für die Webseite
registrieren | Vorteile...
Startseite
Recht rund um den Job
Rechtsratgeber
Abfindung
IG BCE
Tarife
Veranstaltungen
Wirtschaft & Branchen
Bildung & Qualifizierung
Schwerpunktthemen
Betriebsräte / EBR
Gruppen in der IG BCE
ServiceCenter
Kampagnen & Initiativen
MedienService
WebWegweiser
Treffpunkt
IG-BCE-Blogs 
Medieninformationen 
IG BCE aktuell 
E-Abos 
RSS-Feeds 
Downloads 
Links 


Rechtsratgeber

Abfindung

Welche Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer aus der Zahlung einer Abfindung? Hat man einen Anspruch auf eine Abfindung? - Der Rechtsratgeber zum Thema Abfindung.


Wann bekommt man eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das heißt bei einer Arbeitgeberkündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages, als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält.

Besteht ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung?
Einen generellen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Der häufigste Fall der Zahlung von Abfindung an den Arbeitnehmer beruht auf einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffenen Individualvereinbarung in Form eines Aufhebungsvertrages bzw. auf einem Prozessvergleich im Zuge einer Kündigungsschutzklage. Neben Individualabreden können sich Abfindungsansprüche auch aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen, wie etwa Sozialplänen oder Tarifverträgen, oder aufgrund gerichtlicher Festsetzung ergeben. Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess kann er, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, beim Arbeitsgericht einen so genannten Auflösungsantrag stellen. Ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Den Auflösungsantrag kann auch der Arbeitgeber stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Sowohl an die Voraussetzung der Unzumutbarkeit als auch an die ungedeihliche Zusammenarbeit werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Schließlich kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Abfindung, den so genannten Nachteilsausgleich verklagen, wenn der Arbeitgeber von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen wurde. Seit dem 01.01.2004 sieht das Kündigungsschutzgesetz auch eine gesetzlich geregelte Abfindungsmöglichkeit vor. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (vgl. Kündigungsschutz), kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er diesem wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt hat, unter der Bedingung, dass dieser innerhalb der gesetzlichen Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt, ein Abfindungsangebot unterbreiten. Der Arbeitgeber muss eine Abfindung jedoch nicht anbieten. Das Gesetz bietet ihm ein Wahlrecht. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch für den Arbeitnehmer besteht ein Wahlrecht. Er kann das Abfindungsangebot annehmen und keine Kündigungsschutzklage erheben oder es ablehnen und innerhalb von drei Wochen seit Zustellung der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Auf eine Abfindung kann es dann immer noch im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses in Form eines Prozessvergleiches hinauslaufen.

In welcher Höhe kann man eine Abfindung verlangen?
Auch hinsichtlich der Höhe der Abfindung gibt es keine festen Vorgaben. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Unterbreitet der Arbeitgeber ein Abfindungsangebot ist die Höhe der Abfindung gesetzlich auf ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Bei der Ermittlung der Dauer ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Auch in der Praxis geht man von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung aus. Aufgrund von Faktoren wie Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, aber auch den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage kann die konkrete Höhe der Abfindung - je nach Verhandlungsgeschick - (weit) darüber oder (weit) darunter liegen. Für den Fall einer gerichtlichen Festsetzung (Auflösungsurteil, Nachteilsausgleich), ist gesetzlich ein Betrag von bis zu 12 Monatsgehältern festzusetzen. Es kann auch ein Betrag bis zu 15 Monatsgehältern festgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und mindestens 15 Jahre in diesem Betrieb tätig war. Bei einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehöhrigkeit von mindestens 20 Jahren, kann eine Abfindung von 18 Monatsgehältern bezahlt werden.


Kann man mehrere Abfindungen bekommen?
Wie bereits dargestellt, kann sich ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen ergeben. Grundsätzlich gilt, dass individualrechtlich vereinbarte Abfindungen, z.B. aus einem Aufhebungsvertrag, nicht auf kollektiv-rechtlich begründete Abfindungen anrechenbar sind, da die beiden Leistungen andere Zweckesetzungen haben. Eine Anrechnung findet allerdings statt, wenn diese in der Individual- oder Kollektivabrede vereinbart worden ist. Dasselbe gilt auch im Verhältnis von Sozialplan und (individualrechtlichem) Nachteilsausgleich.

Muss man eine Abfindungszahlung versteuern?
Abfindungen müssen vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn in vollem Umfang versteuert werden. Die früheren Steuerfreigrenzen für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber zum 01.01.2006 aufgehoben. Für vor dem 01. Januar 2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen bzw. für Abfindungen wegen einer vor dem 01. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2005 eine Klage anhängig gemacht hat und soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zufließen, gelten die früheren Freibeträge im Zuge einer Übergangsregelung weiterhin. Unter bestimmten Voraussetzungen können Abfindungen nach der sog. „Fünftelungsregelung" auf Antrag des Arbeitnehmers, ermäßigt besteuert werden. Für Abfindungen bei weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnissen ist eine Steuerfreiheit im Einkommenssteuerrecht - mit Ausnahme eines anderen Steuertarifs - nicht vorgesehen.

Muss man für eine Abfindungszahlung Sozialversicherungsbeiträge entrichten?
Eine Abfindung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Von einer Abfindung gehen also keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Sozialversicherungspflichtig sind dagegen Abfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Diese sog. "unechten" Abfindungen werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet.

Hat eine Abfindungszahlung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?
Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nicht (mehr) statt. Ist der Arbeitnehmer aber ohne Wahrung der für ihn geltenden Kündigungsfristen aus dem Betrieb ausgeschieden - wie es insbesondere häufig bei Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages der Fall ist - ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Kürzung bis zu einem Jahr lang. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages droht auch eine bis zu 3monatige Sperrzeit. Im allgemeinen hat die Zahlung einer Abfindung aber keine nachteiligen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Ist eine Abfindungszahlung pfändbar?
Eine Abfindung ist grundsätzlich pfändbar. Die Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen sind nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer kann jedoch vor einem Zivilgericht beantragen, dass ihm von der Abfindung so viel belassen wird, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den derjenigen, denen er unterhaltspflichtig ist, bedarf.

Gesetzliche Bestimmungen
Regelungen zur Abfindung finden sich im Kündigungsschutzgesetz (§§ 1a, 9, 10 KSchG) sowie im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 111, 113 BetrVG). Vorschriften zu den steuer- und abgaberechtlichen Besonderheiten finden Sie im Einkommenssteuergesetz (EStG), zu den sozialrechtlichen Besonderheiten im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (§§ 143a, 144 SGB III) (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Aufhebungsvertrag). Hinsichtlich des Pfändungsschutzes gilt der § 850 i der Zivilprozessordnung (ZPO).

 


Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an die IG BCE vor Ort zu wenden.

Im übrigen gelten die Nutzungsbestimmungen von IG-BCE-Online.

Druckversion
Weiterempfehlen
PDF-Version
Word-Version
IG BCE / Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6
30167 Hannover
Anfahrt:
Auto / Öffentliche Verkehrsmittel
Rechtliche Beratung
Sie möchten als IG-BCE-Mitglied in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Frage beraten werden? Bitte wenden Sie sich an Ihre IG BCE vor Ort und verabreden Sie einen Gesprächstermin. Welcher der 44 Bezirke Ihr Ansprechpartner ist, steht auf Ihrem Mitgliedsausweis.
Rechtsschutz der IG BCE
Rechtliche Unterstützung bei arbeits- und sozialrechtlichen Konflikten: Kostenlos für IG-BCE-Mitglieder
Bundesregierung: Gesetze online
Die Bundesregierung bietet im Web neben weiterführenden Informationen zum Arbeitsrecht auch die Gesetze im Wortlaut an.
Bundesarbeitsgericht: Grundsatzurteile
Das Internet-Angebot des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt bietet eine Fülle von Materialien wie aktuelle Presseinformationen zu Grundsatzurteilen sowie die veröffentlichten Entscheidungen des Gerichts seit 2002
Mitglied werden
Sie möchten sich über das Leistungsspektrum der IG BCE informieren oder sind bereits entschlossen, der Gewerkschaft beizutreten. Klicken Sie auf "Mitglied werden", die interaktive Visitenkarte der IG BCE. Dort finden Sie Informationen rund um die Mitgliedschaft in der IG BCE und natürlich die Beitrittserklärung als Online-Formular sowie einen Aufnahmeschein zum Ausdrucken.

Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
© 2012 IG BCE - Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6 | D-30167 Hannover | Germany
Telefon: 0511-7631-329 | Telefax: 0511-7000891
Internet: www.igbce.de | E-Mail: info@igbce.de