Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
Jetzt Mitglied werden
Flash | HTML
Jetzt für die Webseite
registrieren | Vorteile...
Startseite
ServiceCenter
Neu in 2010
Kurzarbeit 2009 - Steuer 2010
IG BCE
Tarife
Veranstaltungen
Wirtschaft & Branchen
Bildung & Qualifizierung
Recht rund um den Job
Schwerpunktthemen
Betriebsräte
Gruppen in der IG BCE
Kampagnen & Initiativen
MedienService
WebWegweiser
Treffpunkt
IG-BCE-Blogs 
Medieninformationen 
IG BCE aktuell 
E-Abos 
RSS-Feeds 
Downloads 
Links 


Neu in 2010

Kurzarbeit 2009 – Steuer 2010

Kurzarbeiter sollten ab sofort fürs Finanzamt sparen. Keine Neuregelung, aber ein geldwerter Hinweis für die rund dreieinhalb Millionen Arbeitnehmer, die 2009 Kurzarbeitergeld bezogen haben - und deren Arbeitsplatz so häufig erhalten werden konnte. Wichtig für die Betroffenen: Spätestens ab Januar 2010 sollten sie Rücklagen fürs Finanzamt bilden. Denn in aller Regel müssen sie eine Steuererklärung abgeben - und u.U. sogar mehr als 1000 Euro Steuern nachzahlen.

Steuer 2010
Foto: Peter Atkins, Fotolia.com
Das Kurzarbeitergeld ist zwar nicht steuerpflichtig. Dennoch droht den Beziehern dieser Leistung eine Nachforderung des Finanzamtes. Die entscheidende Regelung steht im Einkommensteuergesetz. Darüber prangt die Überschrift „Progressionsvorbehalt" (Paragraf 32 b). Dieser betrifft nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch eine ganze Reihe von Sozialleistungen - wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld und das 2007 neu eingeführte Elterngeld. Auch Altersteilzeitler müssen aufpassen. Denn für den Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zu ihrem Teilzeitlohn gilt diese Regelung ebenfalls.

Die genannten Leistungen selbst werden nicht besteuert. Wer in einem Kalenderjahr nur Kurzarbeitergeld oder nur Elterngeld oder Arbeitslosengeld I bezog, muss also keine Steuern zahlen. Wer aber weitere Einnahmen hatte, muss mit einer Steuernachzahlung rechnen. Denn nach dem Einkommenssteuergesetz ist dann auf das steuerpflichtige Einkommen ein „besonderer Steuersatz anzuwenden". Konkret: Der Steuersatz, mit dem das Einkommen belastet würde, wenn die genannten Leistungen voll versteuert werden müssten.

Beispiel: Die Arbeitszeit eines kinderlosen Kurzarbeiters wurde für das komplette Jahr 2009 auf die Hälfte reduziert. Entsprechend niedriger sind seine Bruttobezüge ausgefallen. Er verdiente monatlich statt 2.500 nur noch 1.250 Euro brutto - aufs ganze Jahr gesehen also 15.000 Euro. Von diesen Bruttobezügen hat sein Arbeitgeber 2009 insgesamt 648 Euro als Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt (Steuerklasse I, ohne Kind).

Das reicht allerdings nicht, da der Betroffene 2009 monatlich als Ersatz für den wegfallenden Nettolohn 378,34 Euro als Kurzarbeitergeld erhalten hat. Aufs Jahr gesehen waren dies 4.540,08 Euro, die er lohnsteuerfrei bezogen hat. Der Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld sorgt nun dafür, dass das sein zu versteuerndes Arbeitseinkommen mit einem höheren Prozentsatz besteuert wird. Im Beispielfall ergibt sich dadurch für das Jahr 2009 insgesamt eine Steuerschuld von 1.133 Euro. Der Beispiel-Arbeitnehmer wird damit 2010 voraussichtlich 485 Euro an Steuern nachzahlen müssen.

Verheiratete Doppelverdiener müssen viel zurücklegen
Bei höherem Kurzarbeitergeld fallen natürlich auch weit höhere Nachzahlungsbeträge an. Besonders viel sollten Verheirateten mit einem gut verdienenden Ehepartner zurücklegen. Für sie lohnt es sich u.U. eine getrennte Veranlagung.

Tipp: Ausgaben geltend machen - auch für Weiterbildung
Wer hohe Werbungskosten in seinem Job geltend machen kann, kommt unter Umständen an einer Steuernachzahlung vorbei. In vielen Fällen nutzen Betriebe die Kurzarbeit zur beruflichen Weiterbildung. Kosten, die Arbeitnehmern hierbei entstanden sind, sollten sie bei der Steuererklärung nicht vergessen. Dies gilt beispielsweise für Lehrgangsmaterialien oder für Fahrtkosten.

Schummeln geht nicht
Es bringt nichts, das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung einfach zu vergessen. Denn der Arbeitgeber muss nach Paragraf 41 Einkommenssteuergesetz das ausgezahlte Kurzarbeitergeld am Ende des Kalenderjahrs auf der Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Zusätzlich ist das Kurzarbeitergeld in Zeile 25 der Anlage N der Steuererklärung einzutragen. Eine Steuererklärung müssen 2010 in jedem Fall diejenigen abgeben, die 2009 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben.

(Rolf Winkel)


Druckversion
Weiterempfehlen
PDF-Version
Word-Version
IG BCE / Abteilung Medien + Kommunikation
Königsworther Platz 6
30167 Hannover
Telefon: 0511 7631-0
Fax: 0511 7000-891
Senden Sie uns eine E-Mail...
IG-BCE-Initiative
Übrigens: Die IG BCE hat das Problem frühzeitig erkannt und auf dem Kongress im Herbst 2009 einen Antrag beschlossen, der die Bundesregierung auffordert, die Steuerprogression im Falle von Kurzarbeit aufzuheben.
Info-Point: Kurzarbeit
Was ist Kurzarbeitergeld? Wie lässt sie sich durch die Betriebsräte gestalten? Wann wird Kurzarbeitergeld gewährt? Wer muss die Anträge bei der Agentur für Arbeit stellen? - Diese und weitere Fragen stellen sich, wenn im Betrieb Kurzarbeit eingeführt wird. Die IG BCE informiert.

Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
© 2010 IG BCE - Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6 | D-30167 Hannover | Germany
Telefon: 0511-7631-329 | Telefax: 0511-7000891
Internet: www.igbce.de | E-Mail: info@igbce.de