Das Kurzarbeitergeld ist zwar nicht steuerpflichtig. Dennoch droht den Beziehern dieser Leistung eine Nachforderung des Finanzamtes. Die entscheidende Regelung steht im Einkommensteuergesetz. Darüber prangt die Überschrift „Progressionsvorbehalt" (Paragraf 32 b). Dieser betrifft nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch eine ganze Reihe von Sozialleistungen - wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld und das 2007 neu eingeführte Elterngeld. Auch Altersteilzeitler müssen aufpassen. Denn für den Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zu ihrem Teilzeitlohn gilt diese Regelung ebenfalls. Die genannten Leistungen selbst werden nicht besteuert. Wer in einem Kalenderjahr nur Kurzarbeitergeld oder nur Elterngeld oder Arbeitslosengeld I bezog, muss also keine Steuern zahlen. Wer aber weitere Einnahmen hatte, muss mit einer Steuernachzahlung rechnen. Denn nach dem Einkommenssteuergesetz ist dann auf das steuerpflichtige Einkommen ein „besonderer Steuersatz anzuwenden". Konkret: Der Steuersatz, mit dem das Einkommen belastet würde, wenn die genannten Leistungen voll versteuert werden müssten.
Beispiel: Die Arbeitszeit eines kinderlosen Kurzarbeiters wurde für das komplette Jahr 2009 auf die Hälfte reduziert. Entsprechend niedriger sind seine Bruttobezüge ausgefallen. Er verdiente monatlich statt 2.500 nur noch 1.250 Euro brutto - aufs ganze Jahr gesehen also 15.000 Euro. Von diesen Bruttobezügen hat sein Arbeitgeber 2009 insgesamt 648 Euro als Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt (Steuerklasse I, ohne Kind).
Das reicht allerdings nicht, da der Betroffene 2009 monatlich als Ersatz für den wegfallenden Nettolohn 378,34 Euro als Kurzarbeitergeld erhalten hat. Aufs Jahr gesehen waren dies 4.540,08 Euro, die er lohnsteuerfrei bezogen hat. Der Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld sorgt nun dafür, dass das sein zu versteuerndes Arbeitseinkommen mit einem höheren Prozentsatz besteuert wird. Im Beispielfall ergibt sich dadurch für das Jahr 2009 insgesamt eine Steuerschuld von 1.133 Euro. Der Beispiel-Arbeitnehmer wird damit 2010 voraussichtlich 485 Euro an Steuern nachzahlen müssen.
Verheiratete Doppelverdiener müssen viel zurücklegen
Bei höherem Kurzarbeitergeld fallen natürlich auch weit höhere Nachzahlungsbeträge an. Besonders viel sollten Verheirateten mit einem gut verdienenden Ehepartner zurücklegen. Für sie lohnt es sich u.U. eine getrennte Veranlagung.
Tipp: Ausgaben geltend machen - auch für Weiterbildung
Wer hohe Werbungskosten in seinem Job geltend machen kann, kommt unter Umständen an einer Steuernachzahlung vorbei. In vielen Fällen nutzen Betriebe die Kurzarbeit zur beruflichen Weiterbildung. Kosten, die Arbeitnehmern hierbei entstanden sind, sollten sie bei der Steuererklärung nicht vergessen. Dies gilt beispielsweise für Lehrgangsmaterialien oder für Fahrtkosten.
Schummeln geht nicht
Es bringt nichts, das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung einfach zu vergessen. Denn der Arbeitgeber muss nach Paragraf 41 Einkommenssteuergesetz das ausgezahlte Kurzarbeitergeld am Ende des Kalenderjahrs auf der Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Zusätzlich ist das Kurzarbeitergeld in Zeile 25 der Anlage N der Steuererklärung einzutragen. Eine Steuererklärung müssen 2010 in jedem Fall diejenigen abgeben, die 2009 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben.
(Rolf Winkel)