Inhalt von ELENA
Derzeit müssen Beschäftigte bei Behörden Papierbescheinigungen vorlegen, wenn sie (Sozial-) Leistungen beantragen. Beim Arbeitslosengeld I, Bundeselterngeld oder Wohngeld entfällt dies ab Januar 2012. Die Papierbescheinigungen werden durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber werden künftig nicht mehr anlassbezogen schriftliche Bescheinigungen ausstellen, sondern monatlich Einkommensdaten an die zentrale Speicherstelle melden. Von dieser zentralen Speicherstelle rufen die jeweils berechtigten Behörden zusammen mit dem Antragsteller bei Bedarf die Daten ab und berechnen auf deren Grundlage die Leistungen.
Moderne Idee
Ab 2012 sollen zunächst 5 Bescheinigungen auf Papier entfallen:
Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III
Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des SGB III
Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Datenübermittlung
Die Arbeitgeber übermitteln jeden Monat einen gesetzlich festgelegten Datensatz:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Beschäftigten
Name und Telefonnummer Ansprechpartner im Unternehmen
- Verfahrensnummer bei Beamten (bei Beamten ist keine Versicherungsnummer hinterlegt für die Beschäftigten muss eine Verfahrensnummer beantragt werden)
- Daten zur Ausbildung (Auszubildende, deren Ausbildung vor 2010 begonnen hat und die 2010 oder später endet.
- Angaben zur Arbeitszeit (Eingabe der wöchentlichen, alternativ der monatlichen Arbeitszeit)
- Angaben zur Abrechnung von Heimarbeitern.
Umfangreiche Angaben zu den Bezügen (Gesamt-Brutto, Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto, Sozialversicherungs-Abzüge, steuerfreie Bezüge und viele weitere Angaben)
Sammlungserweiterung
Ab Mitte 2010 genügt es auch nicht mehr, bei der Kündigung eines Arbeitnehmers dem Lohnsachbearbeiter nur das Austrittsdatum des Arbeitnehmers mitzuteilen. Bei einer Kündigung sind beispielsweise noch folgende Informationen zu übermitteln:
- befristetes Arbeitsverhältnis j/n
- Kündigungsdatum
- schriftliche Kündigung j/n
- betriebsbedingte Kündigung j/n
- Kündigungsschutzklage j/n
- Kündigung per Post j/n
- Schilderung des vertragswidrigen Verhaltens („Freitext").
Signaturkarte
Um die Leistungen zu beantragen, benötigen die Beschäftigten eine Signaturkarte damit die Daten für den Sachbearbeiter der Leistungsbehörde freigegeben und diesem der Zugriff gewährt wird. Wie diese Signaturkarten bereitgestellt werden und wer diese „erstellt" bzw. „verteilt" ist noch offen. Kritik zum Datenschutz
Die geplante zentrale Speicherung einer Vielzahl von Arbeitnehmerdaten wird von den Gewerkschaften und vielen Datenschützern abgelehnt. Das Argument ist, dass ein ursprünglich sinnvolles Projekt durch eine aberwitzige Datensammelwut ins absolute Gegenteil verkehrt wird. Nach bisherigem Stand wird beim „Elektronischen Entgeltnachweis", eigentlich gedacht als Beitrag zum Bürokratieabbau, auch erfasst, wann ein Arbeitnehmer legal oder illegal gestreikt hat, ob er schon einmal eine Abmahnung erhalten hat und was gegebenenfalls Kündigungsgründe waren. Der Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar dazu: „Diese Datensammelwut ist absolut unverhältnismäßig".
Ministerin reagiert
Ein Sprecher von Bundesarbeitsminister Ursula von der Leyen (CDU) erklärte: „Wir werden nur die zur Berechnung von Sozialleistungen zwingend erforderlichen Informationen speichern. Der entsprechende Datenfragebogen wird in Kürze überarbeitet." Wichtig: Eine direkte Zuordnung von Streiktagen eines Beschäftigten soll dabei unmöglich gemacht werden. Als weitere Nachbesserungen an dem umstrittenen Arbeitnehmerdaten-Projekt ELENA wurde zugesagt, dass Betriebsräte bei der Liste der zu erfassenden Daten für den elektronischen Entgeltnachweis künftig ein gesetzlich verbrieftes Anhörungsrecht erhalten.
Mitbestimmung
Im ursprünglichen Gesetz zu ELENA wurde an Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte nicht gedacht. Nun soll nachgebessert werden, ein Anhörungsrecht wird ins Auge gefasst. Das ist allerdings nicht mit der aktuellen Mitbestimmungslage in Einklang zu bringen.
Schon nach dem bestehenden Recht haben die Betriebsräte ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht. Schon im Jahr 2000 hat das OVG NRW entschieden, dass die Bereitstellung von personenbezogenen Daten an Verzeichnisse im Intranet oder gar Internet der Mitbestimmung unterliegt.(1) Denn darin ist eine wesentliche Änderung oder Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten zu sehen. Dies ist nach § 72 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz NRW mitbestimmungspflichtig. Diese Norm hat folgenden Wortlaut:
„(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei
1. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,"
Dieser Wortlaut stimmt nun genau mit dem Text des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überein:
(1) „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;"
Die einfache Schlussfolgerung ist, dass ein Anhörungsrecht nicht ausreicht.
Auch das Argument, dass der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 BetrVG hier gelte, greift nicht. Richtig ist, dass ELENA eine gesetzliche Verpflichtung für die Arbeitgeber darstellt. Da aber nicht alle Daten vorgeschrieben sind, sondern neben freien Feldern weitere Entscheidungen beim Arbeitgeber zur Übermittlung zu treffen sind, ist der Betriebsrat zu beteiligen.(2) Auch die „Richtigkeitskontrolle" obliegt dem Betriebsrat. Dies folgt bereits aus seinem Aufgabenkatalog in § 80 BetrVG.
Grundrechtsschutz
Datenschutz ist in § 80 BetrVG nicht ausdrücklich als Aufgabe des Betriebsrates erwähnt. Aber nach § 80 Abs. 1 Zi. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze - von dem Unternehmen - durchgeführt werden.
Dabei ist an oberster Stelle das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin ein Grundrecht auf Datenschutz.(3) Es leitet aus den Art. 2 und Art 1 GG ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab. Dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung" beinhaltet das Recht des Einzelnen über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen.
Das Bundesdatenschutzgesetz (4) ist aus dieser Rechtsprechung entstanden und konkretisiert dieses Persönlichkeitsrecht. Es ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 80 Abs. 1 BetrVG, da es in § 4 BDSG folgende allgemeine Regelung enthält:
Personenbezogene Daten dürfen nur dann und nur insoweit erfasst, gespeichert und verarbeitet werden, wie es für die jeweiligen amtlichen oder geschäftlichen Zwecke erforderlich ist. Das Einverständnis des Betroffenen ist grundsätzlich erforderlich (§ 4 BDSG).
Da der Betriebsrat die Einhaltung der Datenschutzgesetze zu überwachen hat, ist er im Bereich des Datenschutzes rechtzeitig und umfassend (§ 80 Abs. 2 BetrVG) zu unterrichten.
Fazit und Forderung
Die elektronische Übermittlung von Daten der Beschäftigten an eine zentrale Stelle ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Da dem Betriebsrat die Kontrolle über die Einhaltung von Datenschutzregeln zugunsten der Beschäftigten obliegt, ist er zu beteiligen. Die Datenübermittlung ist auf das Minimum an erforderlichen Daten zu beschränken und die Mitbestimmung des Betriebsrats deutlich zu benennen. Ein Anhörungsrecht reicht nicht.
Fußnoten:
(1) OVG NRW v. 20.1.2000 - 1 A 128/98.PVL in RDV 2000, 171-173 Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet ist daher - jedenfalls wenn man als Bezugspunkt die automatisierte Datenverarbeitung in einer Dienststelle insgesamt nimmt - weder Einführung noch Anwendung von automatisierter Datenverarbeitung iSd § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW. Da mit der streitgegenständlichen Bereitstellung letztlich ein weltweiter Zugriff auf die personenbezogenen Daten eröffnet wird, liegt jedoch eine wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten vor.
(2) vgl. BVerwG v. 1.6.2007 - 6 PB 4/07 in PersR 2007, 356-357
(3) BVerfG v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - Volkszählungsentscheidung
(4) BDSG in der Fassung vom 1.9.2009
(Achim Thannheiser, Rechtsanwalt und Betriebswirt)