"Vernunft und Einsicht haben dazu beigetragen, dass der Bundesrat den Reformen des Naturschutz- und Wasserrechts zugestimmt hat. Damit hat er vor allem bundeseinheitlichen Regelungen sein Plazet gegeben. Die IG BCE begrüßt diese Entscheidung im Grundsatz. Es kommt jetzt darauf an, in den Ländern einen Flickenteppich vom Bundesrecht abweichender Regelungen zu verhindern.
So einfach, plausibel und logisch am Ende die Bundesratsentscheidung auch klingt, die Vorbereitung war langwierig, zäh und schwierig. Das ursprüngliche politische Vorhaben, ein Umweltgesetzbuch (UGB) zu schaffen, scheiterte nach langjährigen Vorarbeiten im März dieses Jahres, weil sich die politischen Akteure nicht einigen konnten, ob die 'integrierte Vorhabengenehmigung' im Umweltgesetzbuch verankert wird. Da die Föderalismusreform I das Themenfeld des Wasser- und Naturschutzrechtes der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet hat, ergab sich aus dieser Entwicklung Handlungsbedarf.
Wäre es bis Ende 2009 zu keiner neuen Rechtslage gekommen, hätten die Länder eigene Gesetze auf den Weg bringen dürfen. 16 verschiedene Landeswasser- und Landesnaturschutzgesetze hätten die Folge sein können. Für den Industriestandort Deutschland wäre dies sicherlich kein Ruhmesblatt geworden.
Nun können die Länder aber noch das ihnen im Rahmen der Föderalismusreform I neu zugestandene Abweichungsrecht (Artikel 72 (3) GG) nutzen. Sollten Länder davon Gebrauch machen, könnte ein Regelungswirrwarr entstehen.
Die IG BCE hat durch ihren Einsatz im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit dazu beigetragen, dass ein tragfähiger Kompromiss erreicht werden konnte, der aus unserer Sicht dem Umweltschutz Rechnung trägt, aber auch den Unternehmen die Rahmenbedingungen schafft, um im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein. Statt über Abweichungen nachzudenken, sollte dieses Recht nun von Bayern bis Schleswig-Holstein und von Nordrhein-Westfalen bis Brandenburg einheitlich umgesetzt werden."